BEmedko
Elektronische Übermittlung der Resultate von verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen
Zur elektronischen Übermittlung der Resultate von verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen von Senioren und Berufschauffeuren mit Wohnsitz im Kanton Bern steht der Ärzteschaft das Portal BEmedko zur Verfügung.
Hier geht’s zu BEmedko: https://bemedko.hin.ch Link öffnet in einem neuen Fenster.
Voraussetzungen
Um verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen durchführen zu dürfen, muss der Arzt/die Ärztin über eine gültige Anerkennung der Stufen 1 – 4 verfügen (vgl. dazu www.medtraffic.ch Link öffnet in einem neuen Fenster.). Das Login zu BEmedko erfolgt ausschliesslich über das persönliche HIN-Login des Arztes / der Ärztin. Der untersuchende Arzt/die untersuchende Ärztin muss eindeutig identifizierbar sein, weshalb der Zugang über einen HIN-Gruppenaccount (z.B. Praxisgemeinschaft) nicht möglich ist. Der Zugang zum kundenspezifischen Formular erfolgt dann ausschliesslich über einen individuell generierten Zugangscode, welcher dem Aufgebot zur Untersuchung aufgedruckt wird. Das schriftliche Aufgebot zur Untersuchung muss daher zwingend zur Untersuchung mitgebracht werden, die Probanden werden entsprechend informiert.
Was bietet BEmedko
Die elektronische Datenübermittlung ersetzt das von Hand auszufüllende Meldeformular und das Anamneseblatt. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts, der Arzt/die Ärztin wird analog dem heutigen Papierformat durch das WEB-Programm geführt. Das Anamneseblatt wird mit den Personalien vorbereitet abgefüllt und elektronisch mutierbar dem Arzt / der Ärztin zur freiwilligen Verwendung zur Verfügung gestellt. Mittels einfacher Speicherung können sowohl Meldeformular als auch Anamneseblatt als PDF durch den Arzt / die Ärztin im elektronischen Patientendossier gespeichert werden. Allfällige Beilagen zum ärztlichen Zeugnis (z.B. augenärztliche Befunde) können der Behörde im Format Word oder PDF unter „Dokumente“ übermittelt werden.
Weiter wird BEmedko dem Arzt/der Ärztin bestehende Auflagen anzeigen, dies unabhängig davon, ob sich der Proband der letzten Untersuchung allenfalls bei einer anderen Stelle unterzogen hat. Für neue Auflagen werden Auflagentexte vorgeschlagen, wobei aber auch unter Berücksichtigung von Einzelfällen individuelle Formulierungen möglich sind.
Zudem führt BEmedko eine Vielzahl an Plausibilisierungen durch. Diese stellen sicher, dass das Zeugnis nicht unvollständig oder widersprüchlich ans Amt gesendet werden kann und der Arzt/die Ärztin danach mit aufwendigen Rückfragen konfrontiert wird. Für dennoch auftretende Unklarheiten besteht eine Chat-Funktion, mittels welcher das Amt mit dem Arzt/der Ärztin fallspezifisch, gesichert und archivierbar kommunizieren kann.
Datenschutz
Vertraulichen Daten dürfen nur über gesicherte Kanäle übermittelt werden. Dazu wurde mit Health Info Net AG (HIN) ein Partner gewählt, der bei der Ärzteschaft bereits flächendeckend bekannt und anerkannt ist. Das Projekt wurde durch die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle einer strengen Prüfung unterzogen, wobei die Datenschutzkonformität bestätigt worden ist.
Formulare/Rückfragen
Den Aufgeboten zur Untersuchung werden keine Papier-Formulare mehr beigelegt. Sie können unsere Formulare jedoch online herunterladen. Rückfragen oder Störungsmeldungen bezüglich BEmedko können per Mail mko.svsa@be.ch oder telefonisch 031 635 86 35 an die Medizinische Kontrolle gerichtet werden.
Hinweis
Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung für Schiffsführer/Innen
Mit Inkraftsetzung des revidierten Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) müssen sich auch über 75-jährige Inhaber/Innen eines Schiffsführerausweises der Kategorien A (Motorboote), D (Segelschiffe) und E (Schiffe von besonderer Bauart) einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung bei einem Arzt / einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 1 unterziehen. Es gelten dieselben medizinischen Mindestvoraussetzungen wie für Motorfahrzeugführende der 1. medizinischen Gruppe nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51), jedoch mit Ausnahme des Hörvermögens. Bezüglich des Hörvermögens ist eine Hörweite für Konversationssprache von beidseitig 3 m oder bei einseitiger Taubheit von 6 m erforderlich und es dürfen keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres vorliegen, analog der Mindestanforderungen für die 2. Gruppe (Art. 82 Abs. 2bis der Binnenschifffahrtsverordnung BSV; SR 747.201.1). Die ärztlichen Zeugnisse für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen sowie die Plattform BEmedko werden deswegen mit der Rubrik „Hörvermögen erfüllt/nicht erfüllt“ ergänzt.
Weitere Informationen zum Thema
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Medizinische Kontrolle
Schermenweg 5
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+41 31 635 80 80
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern
Das SVSA sorgt für den sicheren Verkehr auf Berner Strassen und Gewässern. Zulassung und Kontrolle von Fahrzeugen und Schiffen, Führerprüfungen und -ausweise, Nummernschildern und vieles mehr.