Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit
Personen, die nicht zum Fahren geeignet sind, kann der Führerausweis entzogen werden. Andernfalls können sie sich und andere im Strassenverkehr gefährden. Dieses Vorgehen heisst Sicherungsentzug. Für die Rückgabe des Führerausweises ist ein Antrag nötig.
Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung
Sicherungsentzug bedeutet, dass einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Das kann aus folgenden Gründen geschehen (Art. 16d SVG Link öffnet in einem neuen Fenster.):
- Körperliche oder geistige Krankheiten oder Einschränkungen.
- Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht.
- Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen).
Vor einem Sicherungsentzug muss sich die Person einer verkehrsmedizinischen und / oder einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen. Das dabei erstellte Gutachten zeigt, ob sie grundsätzlich zum Fahren geeignet ist.
Dauer des Ausweisentzuges und Wiederzulassung
Der Sicherungsentzug gilt für unbestimmte Zeit. Betroffene können beantragen, den Führerausweis wieder zu erhalten. Dafür müssen sie Bedingungen erfüllen, die individuell festgelegt werden. Ein solcher Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist. Diese Sperrfrist dauert mindestens so lange, wie der Führerausweis für die begangenen Widerhandlungen entzogen worden wäre.
Rückgabe des Führerausweises bei Alkohol- oder Drogensucht
Bei einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt. Erst dann kann die Anordnung einer neuen Untersuchung oder Rückgabe des Führerausweises geprüft werden. Die Abstinenzzeit muss mit dem Antrag nachgewiesen werden.
Der Sicherungsentzug bei wiederholten Verkehrsvergehen
Der Führerausweis kann auch auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn eine Person immer wieder mittelschwere und schwere Widerhandlungen begeht. Dieses Vorgehen nennt sich «Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem» (Art. 16b Link öffnet in einem neuen Fenster. und Art. 16c SVG Link öffnet in einem neuen Fenster.). Aufgrund der wiederholten Vergehen wird davon ausgegangen, dass die betroffene Person nicht zum Fahren geeignet ist. Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, gilt aber für mindestens zwei Jahre. Nach dieser Sperrfrist müssen die Betroffenen mittels verkehrspsychologischem Gutachten nachweisen, dass sie wieder zum Lenken eines Fahrzeugs geeignet sind.
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